Satzung des TV-Schwafheim 1900 e.V. (Stand 04/2017)

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden sämtliche Satzungsämter in der männlichen Form genannt. Es sind
damit weibliche und männliche Personen gemeint.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 1. August 1900 in Schwafheim gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Schwafheim 1900 e.V.“
Er hat seinen Sitz in Moers Schwafheim und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Kultur und des öffentlichen
Gesundheitswesens
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
2. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
3. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
4. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung.
5. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
6. Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle
Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen.
7. Organisation, Durchführung und Besuch von kulturellen Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös
neutral.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des
SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt
die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die
Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern
– Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im
Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
2. Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen
die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
3. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt
– durch Ausschluss
– durch Tod
– bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

1. Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres
gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
2. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins
kann erfolgen,
– wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
– bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben,
unsportlichen Verhaltens,
– wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des
Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich
unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.
Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die
Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene
Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem –ehemaligen- Mitglied steht
kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren,
abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge sind jeweils zum 1. 1. und 1.7. des Jahres fällig.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Über Höhe und Fälligkeit der abteilungsspezifischen Beiträge entscheidet die jeweilige Abteilungsversammlung,
wobei der geschäftsführende Vorstand einer Beitragsänderung zustimmen muss. Über Höhe und Fälligkeit der
übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in
Rechnung zu stellen.
Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne
weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege
eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
Sie werden bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen,
Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in
Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des
Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch
bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Vorstand
– der erweiterte Vorstand
– die Jugendversammlung
– der Jugendvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten
Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor
dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig
die Tagesordnung bekannt zu geben
3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt
werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am
15. 1. des Jahres unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können
grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie
muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe
der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu
erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der
außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt
wiedergegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Festsetzung der Beiträge und Umlagen
e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie
redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies
von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
8. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18.
Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und
passives Wahlrecht.
Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer
minderjährigen Kinder ausgeschlossen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– zwei stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Referenten für Finanzen
– dem Geschäftsführer
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Der geschäftsführende Vorstand darf sich nicht mehrheitlich aus einer Abteilung zusammensetzen.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
– dem Vertreter der Vereinsjugend
– je einem Vertreter der Abteilungen

Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung
für 2 Jahre gewählt.
Ausnahme bilden hier der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der
Jugendordnung gewählt wird und die Vertreter der Abteilungen, die von der jeweiligen
Abteilungsversammlung gemäß der Abteilungsordnung gewählt werden.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine
absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen
erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese
Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende
Vorstand einen Nachfolger, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung
führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen
Neuwahl.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein
zweites Amt ausüben.
6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder
befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung
und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen
erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Organe und
Abteilungen teilnehmen.
7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf
können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B.
i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere
Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende
Vorstand.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln,
einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur
innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen
werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
nachgewiesen werden.

§ 12 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die
Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind
– der Jugendvorstand und
– die Jugendversammlung
5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die
Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die
Regelungen dieser Satzung.

§ 13 Abteilungen
Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die
Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und organisieren den jeweiligen
Sportbetrieb.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser
Satzung widersprechen darf.

§ 14 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse
der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren
Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem
geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden
Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach
Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Moers, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den
neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am Datum 07.04.2017 beschlossen.

Hier gibt es unsere Satzung zum Download im pdf-Format: Satzung_TV_Schwafheim_1900_e_V_ab_04_2017 1